Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
Steinaukultur e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Büchen.
(3) Gerichtsstand ist Schwarzenbek.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kultur im Amt Büchen. Das Zugänglichmachen kultureller Veranstaltungen mit Künstlern (Amateure und Profis) für die Allgemeinheit steht im Vordergrund der Vereinstätigkeit. Der Verein organisiert hierzu diverse öffentliche Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte. Das entsprechende Programm kann jährlich wiederholt, bzw. erweitert werden. Der Verein verfolgt oben genannte allgemeine kulturpolitische Ziele, keinesfalls aber parteipolitische.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2008.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird nach geleistetem Mitgliedsbeitrag und durch Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
(3) Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Formen der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und die Erfüllung des Vereinszwecks unterstützen
b) Stille Mitglieder, die hingegen kein Abstimmungsrecht bei Vereinsentscheiden besitzen und keinen Verpflichtungen bei Projektarbeiten nachkommen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Die erste Amtsperiode des 2. Vorsitzenden beträgt ein Jahr.
(4) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail oder postalisch an die letztbekannte Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Termin wird auch vier Wochen vorher auf der Homepage bekannt gegeben.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands.
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, per E-Mail oder postalisch, und unter Abgabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist mit 5% und mindestens 10 Mitgliedern gegeben. Alle Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit als gefasst. Abgestimmt wird im Allgemeinen per Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds aber auch in geheimer Wahl.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Betrag für ALG2-Empfänger, Schüler und Studenten auf bis zu 50% ermäßigen.


§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.


§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Büchen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Kulturförderung zu verwenden hat.


Festgestellt am 09.04.2014